Hintergrund zum Prozess
Ausbeutung und Zerstörung durch Europäische Konzerne
Fallbeispiel EACOP
Die East African Crude Oil Pipeline (EACOP) ist eine beheizte Fernleitung, die Öl von Uganda bis zum Ölterminal Tanga an der Ostküste Tansanias transportieren soll. 2025 soll sie in Betrieb genommen werden. Ugandas Präsident Yoweri Musevenis und konzernvertretende Menschen versprechen nicht nur Arbeitsplätze, sondern auch anhaltendes wirtschaftliches Wachstum für die ganze Region. Schon jetzt ist aber zu erkennen, dass der Großteil des Gewinns nicht in die lokale Wirtschaft, sondern an große Firmen des Globalen Nordens fließen wird. Das französische Unternehmen TotalEnergies ist mit etwa 62% der größte Anteilseigner und damit auch der größte Geldgeber für die EACOP Ltd., welche mit dem Bau der Pipeline beauftragt wurde.
- Für den Bau der Pipeline müssen zehntausende Menschen ihre Heimat verlassen.
- Die Pipeline soll durch eine der artenreichsten Regionen Afrikas führen. Dadurch werden Naturreservate und die Heimat vieler gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zerstört.
- Das Projekt gefährdet den Zugang zu Wasser von Millionen Menschen vor Ort.
- Die EACOP würde jedes Jahr für zusätzliche 34 Millionen Tonnen CO2 sorgen.
Fallbeispiel El Cerrejón
Kein Beispiel verdeutlicht die Notwendigkeit von robusten unternehmerischen Sorgfaltspflichten so gut, wie Kohlelieferungen aus Kolumbien an deutsche Abnehmer. Hier liegt der größte Steinkohletagebau Lateinamerikas: El Cerrejón in der Provinz La Guajira ist 69.000 Hektar groß und schluckt täglich 30 Millionen Liter Wasser. Für die Menschen vor Ort bedeutet El Cerrejón vor allem Ausbeutung, Enteignung, Zwangsumsiedlungen und Zerstörung. Der Feinstaub des Tagebaus macht Arbeiter*innen und Anwohner*innen krank. Flüsse und Bäche sind kontaminiert oder ausgetrocknet. Dort, wo vorher Gemüse angebaut wurde, wird jetzt Kohle gefördert. Die Kindersterblichkeit in der Region ist die mit Abstand höchste im ganzen Land. Zwischen 2012 und 2015 sind 5000 Kinder der indigenen Wayuu an vermeidbaren Krankheiten gestorben.
Dass die Verhältnisse vor Ort katastrophal sind, ist kein Geheimnis. Trotzdem liefert El Cerrejón Kohle an deutsche Energiekonzerne, darunter Uniper und RWE. Sogar immer mehr: Um russische Kohle zu ersetzen, hat Olaf Scholz im April 2022 zusätzliche Lieferungen gesichert. 2022 wurden 5,8 Millionen Tonnen Steinkohle aus Kolumbien importiert – mehr als dreimal so viel wie in den Jahren zuvor.
Dabei regt sich schon lange Protest gegen dessen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen. Doch die Umwelt-aktivist*innen, die ganz vorne für Klimagerechtigkeit und Menschenrechte kämpfen, leben gefährlich. Laut der Organisation Global Witness wurden 2021 weltweit 200 Umwelt- und Landverteidiger*innen getötet – 33 davon aus Kolumbien. Fast jedes zweite Opfer weltweit war indigen, obwohl indigene Menschen nur rund 5 % der Weltbevölkerung ausmachen.
Fallbeispiel Rana Plaza
Vor etwa zehn Jahren, am 24. April 2013, ist in Bangladesch die Textilfabrik Rana Plaza eingestürzt. Mehr als 1100 Arbeiter*innen kamen ums Leben. Grund für den Einsturz waren mangelnde Sicherheitsstandards. Das achtstöckige Gebäude hatte starke bauliche Mängel. Drei Jahre nach dem Einsturz kam es zu einem Gerichtsverfahren. Den 41 Angeklagten wird vorgeworfen, bewusst mangelhafte Baustandards unterschrieben zu haben und Mitarbeitende gezwungen zu haben, in dem Gebäude zu arbeiten. Konsequenzen hatte diese Anklage jedoch bis heute nicht. Grund dafür ist unter anderem der Einfluss der Textillobby. Die Kleidung, die in der Fabrik genäht wurde, war zu großen Teilen auch für den europäischen Markt. Damit sich solche Fälle nicht wiederholen und Betroffene endlich bessere Klagemöglichkeiten bekommen, braucht es ein starkes EU-Lieferkettengesetz.
Lieferkettengesetze im Überblick
Was sind Lieferkettengesetze?
Lieferkettengesetze sollen Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards verpflichten. Entlang der gesamten Liefer- bzw. Wertschöpfungskette schaffen sie einen rechtlichen Rahmen und verplichten Unternehmen, Verantwortung für Ausbeutung und Zerstörung zu übernehmen. Bisher ist es so, dass Unternehmen oft bewusst in Kauf nehmen, dass Zulieferer und Handelspartner*innen im Ausland Menschenrechte verletzen und die Umwelt verschmutzen. Lieferkettengesetze würden sie dazu zwingen, Missstände zurückzuverfolgen und zu unterbinden.
Ein (mehr oder weniger fiktives) Beispiel: Ein deutscher Automobilhersteller importiert Lithium aus Peru. Der Betreiber der Lithiumminen verletzt regelmäßig die Rechte von Arbeiter*innen. Außerdem ist der Abbau von Lithium wasserintensiv und trocknet die Region aus. Ohne Lieferkettengesetze trägt der deutsche Automobilhersteller keinerlei Verantwortung für die Verbrechen seiner Zulieferer. Betroffene könnten zwar den Betreiber der Kohlemine in Peru verklagen. Da das Land jedoch finanziell von Lithiumexporten abhängig ist, hätte eine Klage im Inland wenig Aussicht auf Erfolg. Mit einem Lieferkettengesetz läge die Verantwortung auch beim Automobilhersteller in Deutschland. Betroffene hätten deutlich mehr Möglichkeiten rechtlich gegen Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörung vorzugehen.
Wie sieht ein gutes Lieferkettengesetz aus?
- Schutz entlang der gesamten Wertschöpfungskette: Unternehmen müssen von der Rohstoffgewinnung, über die Produktion bis zum Konsum und der Entsorgung eines Produkts Verantwortung tragen.
- Faire Verteilung der Beweislast: Betroffene können ohne Einblick in interne Unternehmensdokumente nur schwer beweisen, dass ein Unternehmen vorsätzlich gehandelt hat. Die Beweislast muss gerecht verteilt werden.
- Sorgfaltspflichten auch im Finanzsektor: Finanzinstitutionen wie Banken müssen für ihre Investitionen ausnahmslos Verantwortung übernehmen.
- Umweltbezogene Sorgfaltspflichten: Der Schutz von Luft, Böden, Gewässern, Klima und Biodiversität muss fest im Lieferkettengesetz verankert werden. Regelungen müssen über bereits bestehende Standards hinausgehen.
- Klimabezogene Sorgfaltspflichten: Unternehmen müssen Klimapläne im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen entwickeln. Eine Aufsichtsbehörde muss die Klimapläne und ihre Umsetzung kontrollieren und ggf. Sanktionen verhängen.
Mehr dazu hier: https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uploads/2023/03/Initiative-Lieferkettengesetz_Schwerpunktepapier_2023_final.pdf
Lieferkettengesetz in Deutschland
Seit wann gibt es in Deutschland ein Lieferkettengesetz?
Das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde im Juni 2021 vom deutschen Bundestag verabschiedet. Im Januar 2023 ist das Gesetz in Kraft getreten.
Was steht im deutschen Lieferkettengesetz?
Das deutsche Lieferkettengesetz gilt für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, die mehr als 3.000 Personen beschäftigen. Ab 2024 soll die Schwelle auf Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter*innen gesenkt werden. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Menschenrechte und Umweltschutzstandards einzuhalten und orientiert sich dabei an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP).
Das Gesetz regelt in erster Linie die Einhaltung von Menschenrechten. In § 2 Abs. 2 Nr. 1-11 LkSG werden 10 Formen von Menschenrechtsverletzungen aufgezahlt: Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Formen der Sklaverei, Missachtung von Arbeitsschutzstandards, Missachtung der Koalitionsfreiheit, Diskriminierung von Beschäftigten, Vorenthalten eines angemessenen Lohns, Menschenrechtsverletzungen durch Umweltschädigungen, widerrechtliche Zwangsräumungen und Gewalt durch Sicherheitskräfte. Umweltbezogene Sorgfaltspflichten wie der Schutz von Boden, Wasser und Luft gelten in erster Linie im Rahmen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Darüber hinaus regelt das Lieferkettengesetz in § 2 Abs. 3 als eigenständige umweltbezogene Sorgfaltspflichten den Einsatz von langlebigen Schadstoffen, Quecksilber-Emissionen und gefährlichen Abfällen.
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, Risikomanagement zu betreiben und bei sich verwirklichten Risiken Abhilfe zu schaffen. Risiken für Umwelt und Menschen sollen frühzeitig erkannt, vorgebeugt, behoben oder minimiert werden. Risikoanalysen müssen für den eigenen Geschäftsbereich und für unmittelbare Zulieferer durchgeführt werden. Für mittelbare Zulieferer gilt die pauschale Pflicht zum Risikomanagement zwar nicht, bei substantiierter Kenntnis eines Risikos oder einer Menschenrechtsverletzung bzw. Umweltbeeinträchtigung greift jedoch dasselbe Pflichtenprogramm wie bei unmittelbaren Zulieferern. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss dokumentiert und jährlich veröffentlicht werden.
Werden Sorgfaltspflichten nicht eingehalten, kann das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bußgelder verhängen. Die Höhe der Sanktionen richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und den Umsätzen des Unternehmens. Außerdem droht ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Das BAFA ist darüber hinaus dazu verpflichtet, Beschwerden von Betroffenen nachzugehen und eine Behebung der ggf. vorliegenden Verstöße zu bewirken.
Das Lieferkettengesetz erleichtert außerdem den Zugang zu Gerichten für Betroffene. Zum Beispiel können NGOs und Gewerkschaften die Rechte von Betroffenen einklagen.
Mehr dazu hier: https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uploads/2022/04/Initiative-Lieferkettengesetz_Analyse_Was-das-neue-Gesetz-liefert.pdf; https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uploads/2021/11/Initiative-Lieferkettengesetz_FAQ-Deutsch.pdf
Welche Schwachstellen gibt es?
- Das Lieferkettengesetz gilt nur für wenige sehr große Unternehmen: Die Schwelle von 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitenden ist viel zu hoch. Auch große Unternehmen (ab 250 Mitarbeitenden) sowie kleine und mittlere Unternehmen in Risikosektoren können große Schäden anrichten. Es fehlt eine zivilrechtliche Haftungsregel für Unternehmen: Betroffene, die vor deutschen Gerichten gegen deutsche Unternehmen klagen wollen, haben weiterhin wenig Aussicht auf Erfolg. Außerdem schafft das Lieferkettengesetz keine eigene Anspruchsgrundlage für Betroffene, die vor deutschen Gerichten Schadensersatz einklagen wollen.
- Umfangreiche umweltbezogene Sorgfaltspflichten fehlen: Das Lieferkettengesetz beschränkt sich auf die Auflistung von drei Umweltabkommen. Umweltbezogene Sorgfaltspflichten müssten deutlich ausgeweitet und konkretisiert werden. Zum Beispiel müssten Klimaschäden und Biodiversitätsverluste berücksichtigt werden.
- Schadensersatz für Betroffene sind nicht vorgesehen: Das Lieferkettengesetz sieht nicht vor, dass Betroffene im Rahmen einer Beschwerde beim BAFA Schadensersatz erhalten. Reparationsleistungen können nur freiwillig gezahlt werden und werden bei der Bemessung des Bußgelds berücksichtigt.
- Betroffene werden nicht am Risikomanagement beteiligt: Unternehmen müssen sich bei ihrer Risikoanalyse nicht mit potenziell betroffenen Gruppen austauschen.
- Indigene Rechte und Rechte für FLINTA werden nicht ausreichend berücksichtigt: Marginalisierte Gruppen sind besonders von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen betroffen. Hier gibt es große Lücken. Zum Beispiel fehlt ein Beteiligungsrecht für indigene Menschen nach der ILO-Konvention 169.
- Die Unabhängigkeit des BAFA muss sichergestellt werden: Das BAFA ist eine Behörde des Bundeswirtschaftsministeriums – also genau das Ministerium, das beim Lieferkettengesetz stark gebremst hat. Es muss klare Regeln geben, die eine politischen Einflussnahme verhindern.
Mehr dazu hier: https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uploads/2022/04/Initiative-Lieferkettengesetz_Analyse_Was-das-neue-Gesetz-liefert.pdf
Lieferkettengesetz in der EU
Was passiert gerade auf EU-Ebene?
Auch auf EU-Ebene wird gerade über ein Lieferkettengesetz verhandelt. Das geplante Gesetz wird auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) genannt und soll Menschenrechte, Umwelt und Klima entlang der gesamten Lieferkette schützen. Im Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Entwurf vorgelegt. Daraufhin haben die Ausschüsse des EU-Parlaments – insbesondere der federführende Rechtsausschuss – den Vorschlag weiter ausgearbeitet.
Am 1. Juni wurde der Entwurf des EU-Parlaments in der Plenarabstimmung beschlossen. Aktuell finden die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament statt. Das EU-Lieferkettengesetz soll noch vor der nächsten Wahl zum EU-Parlament im Mai 2024 verabschiedet werden.
Was sieht der aktuelle Entwurf vor?
- Das EU-Lieferkettengesetz soll für alle Unternehmen gelten, die in der EU einen Umsatz von 150 Mio. Euro machen (und mehr als 500 Menschen beschäftigen). Es sind also sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen eingeschlossen. Unternehmen, die in Hochrisikosektoren wie der Textil- oder Rohstoffindustrie tätig sind, sind bereits ab einem Umsatz von 40 Mio. Euro betroffen.
- Auch der Finanzsektor ist eingeschlossen – gilt allerdings nicht als Hochrisikosektor. Außerdem gelten hier einige Sonderregelungen. Die Reichweite der Sorgfaltspflichten ist eingeschränkt. Risiken müssen nur bei Vertragsabschluss ermittelt und nicht regelmäßig überprüft werden.
- Der Entwurf bezieht sich auf explizit aufgelistete Menschenrechte. Allerdings gibt es hier Lücken.
- Unternehmen müssen Umweltschäden vermeiden. Hier bezieht sich der Entwurf auf mehrere Umweltabkommen. Allerdings gibt es auch hier Lücken.
- Sorgfaltspflichten sollen für in der EU tätige Unternehmen (siehe 1.), ihre Tochtergesellschaften und die gesamte globale Wertschöpfungskette gelten. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Nur „etablierte“ Geschäftsbeziehungen sind betroffen. Kurzzeitige, instabile und informelle Lieferketten sind also ausgenommen.
- Um Menschen und Umwelt zu schützen, müssen Unternehmen bestimmten Pflichten nachkommen. Ein wichtiger Teil davon ist das Einholen vertragliche Zusicherungen der Geschäftspartner*innen. Ohne weitere Maßnahmen und Überprüfungsmechanismen reicht das nicht aus. Durch vertragliche Zusicherungen könnten Unternehmen außerdem die zivilrechtliche Haftung auf Zulieferer abwälzen.
- EU-Unternehmen sind von keinen neuen Berichtspflichten betroffen. Diese werden durch die bereits bestehenden Nachhaltigkeitsberichte abgedeckt.
- Unternehmen sind dazu verpflichtet Risikoanalysen durchzuführen. Betroffene werden dabei nur „gegebenenfalls“ miteinbezogen. Für eine angemessene Ermittlung von negativen Auswirkungen auf Umwelt und Menschen wäre eine stärkere Beteiligung von Betroffenen wichtig.
- Einige Unternehmen sind dazu verpflichtet, Klimapläne zu erstellen. Deren Inhalte und Umsetzung ist dabei den Unternehmen selbst überlassen. Treibhausgasemissionen sind nicht Teil der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten.
- Die EU-Mitgliedsstaaten müssen Behörden benennen, die die Umsetzung der Sorgfaltspflichten kontrollieren und gegebenenfalls Sanktionen verhängen. EU-weite Mindestregelungen für Geldbußen fehlen noch.
- Der Entwurf enthält eine zivilrechtliche Haftungsregel. Betroffene erhalten die Möglichkeit, vor EU-Gerichten Unternehmen zu verklagen und Schadensersatz zu fordern. Durch vertragliche Zusicherungen könnten Unternehmen jedoch die Haftung auf Zulieferer abwälzen. Außerdem fehlt ein effektiver Rechtsschutz für Betroffene (Beweislastumkehr, kollektive Klagerechte, angemessene Verjährungsfristen und Prozesskostenhilfe).
Mehr dazu hier: https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uploads/2022/06/Initiative-Lieferkettengesetz_Stellungnahme-zum-Kommissionsentwurf.pdf
Wo liegen die größten Schwachstellen im aktuellen Entwurf?
- Klimaschutz bleibt freiwillig: Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Unternehmen sich unverbindliche Klimapläne erstellen. Inhalt und Umsetzung bleibt dabei den Unternehmen selbst überlassen. Wenn Ziele nicht erreicht werden, gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten. Das ist kein Klimaschutz, sondern Greenwashing.
- Wenige umweltbezogene Sorgfaltspflichten: Das EU-Lieferkettengesetz verweist bei den umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nur auf wenige Umweltabkommen.
- Die Beweislast ist unfair verteilt: Zwar gibt es eine zivilrechtliche Haftungsregel, die es Betroffenen erleichtern könnte vor EU-Gerichten zu klagen. Doch ohne verbesserte Prozessregeln – z.B. Beweislastumkehr, kollektive Klagerechte, angemessene Verjährungsfristen und Prozesskostenhilfe – haben Betroffene weiterhin wenig Aussicht auf Erfolg. Solche Hürden müssen gesenkt werden.
- Nur ein kleiner Teil der globalen Lieferketten wird abgedeckt: Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen gelten nur für „etablierte“ Geschäftsbeziehungen. Ein Großteil der Wertschöpfungskette bleibt außenvor.
Was sind die nächsten Schritte?
Die Abstimmung im EU-Parlament steht kurz bevor. Anschließend soll das EU-Lieferkettengesetz im Trilog zwischen Kommission, Rat und Parlament verhandelt werden. Deshalb setzen wir uns jetzt für ein starkes EU-Lieferkettengesetz ein. Hier erfährst du, wie du mitmachen kannst. —> Mehr Informationen über Lieferkettengesetze findest du auch in unserem Infomaterial